Nachdem ihm der für die B.____ AG zuständige AHV-Revisor ursprünglich mündlich mitgeteilt hätte, dass sein für die Jahre 2015 und 2016 als selbständiges Einkommen deklariertes Verwaltungsratshonorar richtigerweise als unselbständiges Einkommen zu Lasten der B.____ AG hätte nachbelastet werden müssen, habe die Ausgleichskasse Solothurn – abweichend zu dieser Auskunft – mit Bericht vom 29. September 2017 aber mitgeteilt, dass die bisherige Praxis, das Verwaltungsratshonorar als selbständiger Erwerb abzurechnen, bis Ende des Jahres 2016 nun doch akzeptiert werde.