Er beantragte, die Verfügung betreffend seine persönlichen Beiträge ursprünglich vom 22. September 2017 sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids auf der Basis eines selbständigen Erwerbseinkommens von Fr. 31‘033.— stehen zu lassen, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte er geltend, sowohl der Grundlage seiner Einsprache vom 29. September 2017 als auch den Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid lägen wesentliche Irrtümer zu Grunde. Nachdem ihm der für die B.__