C. Gegen diesen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft erhob der Versicherte am 12. November 2017 Beschwerde am Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Verfügung betreffend seine persönlichen Beiträge ursprünglich vom 22. September 2017 sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids auf der Basis eines selbständigen Erwerbseinkommens von Fr. 31‘033.— stehen zu lassen, unter o/e-Kostenfolge.