B. Mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2017 hiess die Ausgleichskasse Basel- Landschaft nach Rücksprache mit der die B.____ AG revidierenden Ausgleichskasse des Kantons Solothurn die Einsprache des Versicherten gut und ersetzte die angefochtene Verfügung mit einer neuen Verfügung vom 16. Oktober 2017, mit welcher sie die persönlichen Beiträge für A.____ für das Jahr 2015 auf der Basis eines reduzierten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 27‘133.— festsetzte.