für das Jahr 2015 auf der Basis eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 31‘033.—. Hiergegen erhob der Versicherte am 29. September 2017 Einsprache mit der Begründung, dass in dem in der angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegten Einkommen von Fr. 31‘033.— ein Verwaltungsratshonorar der Firma B.____ AG im Umfang von Fr. 3‘900.— enthalten sei, welches gestützt auf eine vor rund zwei Wochen bei der B.____ AG durchgeführte AHV-Revision nicht als selbständiges Erwerbseinkommen akzeptiert worden sei. Die B.____ AG müsse auf dieses ausbezahlte Verwaltungsratshonorar die AHV-Beiträge selbst abführen.