{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-377---115_2018-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a00fe639-eb56-4ac2-a9bb-47e2fb1f206c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050570", "Checksum": "fe07372b43ad054dd7db5a71fbb9b46a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-377---115_2018-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=70e787bb-cf7d-4b8f-a89a-4e8b028fb1dd", "Checksum": "264bdf558a1ba56e80f56b3a21730d45"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 377 / 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.05.2018 710 17 377 / 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:09", "Checksum": "15b3bb58366292e5e0292b09d4ba23cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.05.2018 710 17 377 / 115\nRegeste:\nBeiträge\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfraglichen Verwaltungsratshonorare der Jahre 2015 und 2016 als unselbständiges Einkommen\nzu veranlagen. Mithin kann auch nicht davon gesprochen werden, den beiden, mittlerweile\nrechtskräftigen Verfügungen der solothurnischen Kasse vom 18. Oktober 2017 läge ein – gar\noffensichtlicher – Fehler zu Grunde, der nachträglich gerichtlich korrigiert werden müsste. Die\nentsprechenden Verfügungen der Ausgleichskasse Solothurn sind vielmehr verbindlich, weshalb die hiesige Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft das Verwaltungsratshonorar\nfür das Jahr 2015 im Umfang von Fr. 3‘900.— ausgeschieden und das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr 2015 einspracheweise mit Rektifikat\nvom 16. Oktober 2017 letztlich zu Recht um den gleichen Betrag auf Fr. 27‘133.—\n(Fr. 31‘033.— abzüglich Fr. 3‘900.—) reduziert hat.\n\n4.2 An der Richtigkeit des Vorgehens der beiden beteiligten Kassen ändert entgegen der in\nder Beschwerde vertretenen Auffassung nichts, dass die Beschwerdegegnerin ihr Rektifikat am\n16. Oktober 2017 erlassen hatte, noch bevor die Ausgleichskasse Solothurn ihrerseits das Verwaltungsratshonorar zutreffenderweise überhaupt veranlagt hatte. Massgebend im Zeitpunkt\nder richterlichen Überprüfung des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2017 ist einzig, ob die Qualifikation der seither\nrechtskräftig veranlagten Entgelte nicht offensichtlich unrichtig war. Dies aber ist dem Gesagten\nzufolge klarerweise zu verneinen. Das Gegenteil ist der Fall: Die Einkommen des Beschwerdeführers – einerseits aus selbständiger Erwerbstätigkeit, andererseits aus unselbständiger Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident – sind von den jeweils zuständigen Ausgleichskasse im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden. Dem Beschwerdeführer ist\nallerdings beizupflichten, dass das Vorgehen der solothurnischen Kasse nicht einfach nachzuvollziehen ist. Obschon die ursprünglich behauptete mündliche erteilte Auskunft des Revisors\nim Einklang mit den aufgezeigten Gesetzesbestimmungen lag (Beschwerdebegründung vom\n12. November 2017, S. 1, ad Irrtum 1), verzichtete die Ausgleichskasse Solothurn in der Folge\nauf eine rückwirkende Korrektur. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer allerdings\ndarauf hinzuweisen, dass bereits aus dem entsprechenden Revisorenbericht hervor geht, dass\ndie Verwaltungsratshonorare an den Versicherten erst ab 2017 über die B.____ AG abzurechnen seien, weil die Honorare bisher versteuert und darauf auch bereits persönliche Beiträge\nentrichtet worden seien (Ergänzungsbericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen vom\n21. September 2017, Dok 127 der Ausgleichskasse Solothurn; Beschwerdebegründung vom\n12. November 2017, S. 3). Ob der zuständige Revisor diesen Vorbehalt bereits anlässlich seiner mündlichen Auskunft erteilt hat oder nicht, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Hintergrund der Vorgehensweise der solothurnischen Ausgleichskasse bildete offenbar die unter\nden Kassen gängige Praxis, auf rückwirkende Lohnerhebungen dann zu verzichten, sofern bei\nSelbständigerwerbenden das betreffende Jahr bereits definitiv – mithin rechtskräftig – verfügt\nworden ist. Diese Voraussetzung lag im vorliegenden Fall aber gerade nicht vor: Nachdem die\npersönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für 2015 im Zeitpunkt der Lohnnacherhebung\ndurch die Revisionsstelle der Ausgleichskassen am 21. September 2017 noch nicht rechtskräftig verfügt waren, weil der Beschwerdeführer gegen die ihn betreffende Verfügung der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 22. September 2017 am 29. September 2017 Einsprache\nerhoben hatte, konnte das fragliche Verwaltungsratshonorar aus unselbständiger Erwerbstätigkeit mit Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse Solothurn vom 18. Oktober 2017 einer-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nseits nach dem gesetzlich zutreffenden Beitragsstatus nacherhoben und im Gegenzug das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Versicherten mit Einspracheentscheid und einhergehendem Verfügungsrektifikat der Ausgleichskasse Basel-Landschaft entsprechend korrigiert und um Fr. 3‘900.— reduziert werden. Diese allenfalls für den Laien schwer verständlichen\nVorgänge ändern letztlich jedoch nichts an der Rechtmässigkeit der Vorgehensweise der beteiligten Kassen sowie an der Tatsache, dass die hier im Streit stehende Beitragserhebung der\npersönlichen Beiträge aus selbständigem Einkommen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht (oben, Erwägung 4.1). Eine fehlerhafte Rechtsanwendung, welche gerichtlich\nzu korrigieren wäre, liegt aufgrund der insgesamt korrekt veranlagten Einkommen sowohl aus\nselbständiger als auch unselbständiger Tätigkeit für das Jahr 2015 jedenfalls nicht vor. Dies\nführt im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde.\n\n5. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die\nParteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu\nerheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}