{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-377---115_2018-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a00fe639-eb56-4ac2-a9bb-47e2fb1f206c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050570", "Checksum": "fe07372b43ad054dd7db5a71fbb9b46a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-377---115_2018-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=70e787bb-cf7d-4b8f-a89a-4e8b028fb1dd", "Checksum": "264bdf558a1ba56e80f56b3a21730d45"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 377 / 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.05.2018 710 17 377 / 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:09", "Checksum": "15b3bb58366292e5e0292b09d4ba23cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.05.2018 710 17 377 / 115\nRegeste:\nBeiträge\n\n3.1 Die Abrechnung der Beiträge von unselbständig Erwerbstätigen erfolgt grundsätzlich\nnach Ablauf jedes Kalenderjahres, indem die Arbeitgebenden den Ausgleichskassen alle für die\nBerechnung der Beiträge erforderlichen Angaben, namentlich die Aufteilung der Lohnsumme\nauf die einzelnen, beitragspflichten Arbeitnehmenden, zu melden haben (Art. 35 und Art. 36\nAHVV). Aufgrund dieser Abrechnung nehmen die Ausgleichskassen anschliessend den Ausgleich zwischen den bereits geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.\nÜberschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet\n(Art. 36 Abs. 4 AHVV). Für die Bemessung der Beiträge von Selbständigerwerbenden ist hingegen das Einkommen nach dem Geschäftsergebnis des im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres sowie das am Ende des Geschäftsjahres investierte Eigenkapital massgebend\n(Art. 22 AHVV). Dabei ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der\nBeiträge massgebende Erwerbseinkommen unter anderem auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die entsprechenden Angaben der\nkantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).\n\n3.2 Von einem Wechsel des Beitragsstatuts wird gesprochen, wenn ein bestimmtes Erwerbseinkommen, das zuvor bereits für die Beitragserhebung berücksichtigt worden ist, nachträglich ganz oder teilweise anders veranlagt wird. Beiträge, die bereits durch eine formell\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrechtskräftige Verfügung festgesetzt worden sind, können grundsätzlich allerdings nicht mehr\nzurückgefordert werden. Für den Wechsel des Beitragsstatuts in jenen Fällen, wo über die in\nFrage stehenden Beiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, bedarf es vielmehr eines Rückkommenstitels in Form entweder der Wiedererwägung oder der prozessualen\nRevision (Art. 53 ATSG). Dies gilt namentlich in jenen Fällen, in welchen eine versicherte Person persönliche Beiträge von einem Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit entrichtet hat\nund sich erst später zeigt, dass dieses Einkommen ganz oder teilweise zum massgebenden\nLohn gehört hätte (AHI 1995 S. 138). Eine formell rechtskräftige Verfügung, mit welcher bestimmte Entgelte bereits als Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert worden sind, kann mithin nur dann in Wiedererwägung gezogen werden, wenn\nsie sich als zweifellos unrichtig erweist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob\ndie Beitragsverfügung von derselben Ausgleichskasse erlassen wurde, welche die Lohnbeiträge\nnachfordert, oder von einer anderen Ausgleichkasse (ZAK 1957 S. 406). Werden Lohnbeiträge\nfür ein Beitragsjahr nachgefordert, in dem die versicherte Person noch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat, und war im Einkommen dieser Berechnungsperiode ebenfalls massgebender Lohn enthalten, so ist dieser auszuscheiden und der Beitrag vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aufgrund des verbleibenden Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit neu zu berechnen (ZAK 1957 S. 406; vgl. auch Wegleitung über den\nBezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,\nStand vom 1. Januar 2018, Rz. 3024 ff.).\n\n4.1 Im vorliegenden Fall ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer\nfür seine Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident der B.____ AG im Jahre 2015 ein Verwaltungsratshonorar in der Höhe von Fr. 3‘900.— bezogen hat (Ergänzungsbericht der Revisionsstelle\nder Ausgleichskassen vom 21. September 2017, Dok 127 der Ausgleichskasse Solothurn; Beschwerdebegründung vom 12. November 2017, S. 3). Gemäss Art. 7 lit. h AHVV stellt dieses\nGehalt zweifellos massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar, auf welchen die\nB.____ AG als Arbeitgeberin die entfallenden Beiträge aus unselbständiger Tätigkeit an die für\nsie zuständige Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zu entrichten hat. Wie dem fraglichen\nErgänzungsbericht vom 21. September 2017 weiter zu Recht zu entnehmen ist, war die B.____\nAG deshalb grundsätzlich verpflichtet, dieses Verwaltungsratshonorar mit der solothurnischen\nAusgleichskasse abzurechnen (a.a.O.). Die Ausgleichskasse Solothurn hat demnach mit\nSchreiben vom 29. September 2017 in der Folge zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ver-\nwaltungsrats-Honorarzahlungen an den Beschwerdeführer fälschlicherweise nicht abgerechnet\nworden sind (Dok 129 der Ausgleichskasse Solothurn). Ebenfalls zu Recht und in Übereinstimmung mit den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen hat sie schliesslich auf Veranlassung der basellandschaftlichen Ausgleichskasse am 18. Oktober 2017 eine Nachzahlungsverfügung betreffend das 2015 ausbezahlte Verwaltungsratshonorar erlassen. Diese Verfügung ist\nmittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Eine nachträglich abweichende Festsetzung dieser Entgelte als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wäre dem Gesagten zufolge (oben,\nErwägung 3.2) nur möglich, wenn mit Blick auf die Verfügung der solothurnischen Ausgleichskasse vom 18. Oktober 2017 die Voraussetzung der Wiederwägung und mit ihr eine offensichtliche Unrichtigkeit der fraglichen Veranlagung zu bejahen wäre. Dies aber ist klarerweise zu\nverneinen. Gestützt auf Art. 7 lit. h IVV erweist es sich im Gegenteil als völlig zutreffend, die\n\n"}