{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-377---115_2018-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a00fe639-eb56-4ac2-a9bb-47e2fb1f206c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050570", "Checksum": "fe07372b43ad054dd7db5a71fbb9b46a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-377---115_2018-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=70e787bb-cf7d-4b8f-a89a-4e8b028fb1dd", "Checksum": "264bdf558a1ba56e80f56b3a21730d45"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 377 / 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.05.2018 710 17 377 / 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:09", "Checksum": "15b3bb58366292e5e0292b09d4ba23cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.05.2018 710 17 377 / 115\nRegeste:\nBeiträge\n\nE. Mit Replik vom 8. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten\nfest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 30. Januar 2018 auf die Einreichung einer Duplik. Nachdem das Kantonsgericht am 2. Februar 2018 von der solothurnischen\nAusgleichskasse die Akten betreffend die B.____ AG beigezogen hatte, wurde die Angelegenheit mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Februar 2018 dem Präsidium des Kantonsgerichts zur Beurteilung überwiesen.\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut\n§ 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO)\nvom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom\n12. November 2017 ist demnach einzutreten.\n\n1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.—. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der strittige Betrag unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.\n\n2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich danach, ob\ndas in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen aus selbstständiger oder aus\nunselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt. Nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit\ngeleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nArt. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.\n\n2.2 Die Unternehmensberatung im Besonderen entspricht im Grundsatz zwar typischerweise selbstständigem Erwerb. Gleichwohl ist es möglich, dass im Einzelfall auf der Ebene des\neffektiven Beschäftigungsverhältnisses zwischen Berater und Einsatzbetrieb die Merkmale einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Insbesondere kann sich ein originär als\nselbstständig zu qualifizierendes Auftragsverhältnis auch nachträglich in eine unselbstständige\nBeschäftigung wandeln, wenn der Berater nicht mehr nur projektbezogen tätig ist, sondern direkt Führungsverantwortung übernimmt oder sonst in die Firmenadministration integriert wird.\nDies trifft insbesondere zu, sobald dem Berater die Eigenschaft eines geschäftsführenden Organs zukommt. Dessen Einkünfte stellen stets massgebenden Lohn dar. In diesem Sinne bestimmt Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom\n31. Oktober 1947, dass zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn insbesondere auch Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der\nVerwaltung und der geschäftsführenden Organe gehören. Diese an Mitglieder der Verwaltung\nund der geschäftsführenden Organe ausgerichteten Entgelte sind unabhängig davon, ob sie die\nvon einem Verwaltungsratsmitglied geleistete Arbeit und getragene Verantwortung in Form eines Entgeltes zu entschädigen bezwecken, oder ob sie eher als eine besondere Art von Gewinnausschüttung gedacht sind, daher stets als massgebender Lohn im Sinne von Art 5\nAbs. 2 AHVG zu behandeln. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltungsorgane\noder im Streitfall das Sozialversicherungsgericht mit wirtschaftlichen Zusammenhängen befassen müssen, deren Wertung je nach dem zu beurteilenden Sachverhalt kaum zuverlässig vorgenommen werden kann (PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 74).\n\n"}