{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-377---115_2018-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a00fe639-eb56-4ac2-a9bb-47e2fb1f206c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050570", "Checksum": "fe07372b43ad054dd7db5a71fbb9b46a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-377---115_2018-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=70e787bb-cf7d-4b8f-a89a-4e8b028fb1dd", "Checksum": "264bdf558a1ba56e80f56b3a21730d45"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 377 / 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.05.2018 710 17 377 / 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:09", "Checksum": "15b3bb58366292e5e0292b09d4ba23cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.05.2018 710 17 377 / 115\nRegeste:\nBeiträge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 8. Mai 2018 (710 17 377 / 115)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nVerwaltungsratshonorar stellt massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar.\nEine nachträglich abweichende Festsetzung dieses Entgelts als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist mangels offensichtlicher Unrichtigkeit der ursprünglichen\nFestsetzung des Beitragsstatuts nicht möglich.\n\nBesetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Gestützt auf die Meldung der Steuerbehörde über das Erwerbseinkommen und das\nBetriebskapital für Selbständigerwerbende vom 4. September 2017 verfügte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft am 22. September 2017 die persönlichen Beiträge für A.____ für das Jahr\n2015 auf der Basis eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von\nFr. 31‘033.—. Hiergegen erhob der Versicherte am 29. September 2017 Einsprache mit der\nBegründung, dass in dem in der angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegten Einkommen von\nFr. 31‘033.— ein Verwaltungsratshonorar der Firma B.____ AG im Umfang von Fr. 3‘900.—\nenthalten sei, welches gestützt auf eine vor rund zwei Wochen bei der B.____ AG durchgeführte AHV-Revision nicht als selbständiges Erwerbseinkommen akzeptiert worden sei. Die B.____\nAG müsse auf dieses ausbezahlte Verwaltungsratshonorar die AHV-Beiträge selbst abführen.\n\nB. Mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2017 hiess die Ausgleichskasse Basel-\nLandschaft nach Rücksprache mit der die B.____ AG revidierenden Ausgleichskasse des Kantons Solothurn die Einsprache des Versicherten gut und ersetzte die angefochtene Verfügung\nmit einer neuen Verfügung vom 16. Oktober 2017, mit welcher sie die persönlichen Beiträge für\nA.____ für das Jahr 2015 auf der Basis eines reduzierten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 27‘133.— festsetzte.\n\nC. Gegen diesen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft erhob der\nVersicherte am 12. November 2017 Beschwerde am Kantonsgericht des Kantons Basel-\nLandschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Verfügung\nbetreffend seine persönlichen Beiträge ursprünglich vom 22. September 2017 sei in Aufhebung\ndes angefochtenen Einspracheentscheids auf der Basis eines selbständigen Erwerbseinkommens von Fr. 31‘033.— stehen zu lassen, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte er\ngeltend, sowohl der Grundlage seiner Einsprache vom 29. September 2017 als auch den Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid lägen wesentliche Irrtümer zu Grunde. Nachdem ihm der für die B.____ AG zuständige AHV-Revisor ursprünglich mündlich mitgeteilt hätte,\ndass sein für die Jahre 2015 und 2016 als selbständiges Einkommen deklariertes Verwaltungsratshonorar richtigerweise als unselbständiges Einkommen zu Lasten der B.____ AG hätte\nnachbelastet werden müssen, habe die Ausgleichskasse Solothurn – abweichend zu dieser\nAuskunft – mit Bericht vom 29. September 2017 aber mitgeteilt, dass die bisherige Praxis, das\nVerwaltungsratshonorar als selbständiger Erwerb abzurechnen, bis Ende des Jahres 2016 nun\ndoch akzeptiert werde. Die der Ausgleichskasse Basel-Landschaft erteilte Bestätigung der Ausgleichskasse Solothurn sei zum damaligen Zeitpunkt daher falsch gewesen. Die Ausgleichskasse Solothurn habe erst nach dem angefochtenen Einspracheentscheid der Ausgleichkasse\nBasel-Landschaft eine Beitragsnachforderung an die B.____ AG erstellt. Dies sei offensichtlich\naufgrund einer Intervention der Ausgleichskasse Basel-Landschaft gegenüber der solothurnischen Ausgleichskasse geschehen. Im Zeitpunkt aber noch der Anfrage der basellandschaftlichen Ausgleichskasse in Solothurn hätte die solothurnische Kasse wissen müssen, dass ihrerseits keine AHV- Nachbelastung für die Jahre 2015 und 2016 erfolgen werde. Die basellandschaftliche Ausgleichskasse hätte die Einsprache daher konsequenterweise abweisen und ihre\nursprüngliche Beitragsverfügung stehen lassen müssen.\n\nD. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft schloss mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor,\ndass sie sich mit der solothurnischen Ausgleichskasse in Verbindung gesetzt habe, nachdem\nder Versicherte gegen die ursprüngliche Verfügung vom 22. September 2017 Einsprache erhoben hatte. Die solothurnische Ausgleichskasse habe ihr am 12. Oktober 2017 den Bericht über\ndie Arbeitgeberkontrolle vom 21. September 2017 sowie die Nachtragsverfügung betreffend das\nVerwaltungsratshonorar des Versicherten bei der B.____ AG vom 29. September 2017 übermit-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntelt. Es sei zwar zutreffend, unter den Ausgleichkassen praxisgemäss auf rückwirkende\nLohnnacherhebungen zu verzichten, wenn bei Selbständigerwerbenden das betreffende Jahr\nbereits definitiv verfügt worden sei. Vorliegend seien die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für 2015 im Zeitpunkt der Lohnnacherhebung durch die solothurnische Ausgleichskasse jedoch noch nicht rechtskräftig veranlagt gewesen. Das Einkommen des Versicherten\naus dem Verwaltungsratshonorar habe daher gerade noch rechtzeitig gemäss dem gesetzlich\nzutreffenden Beitragsstatut nacherhoben werden können. Die Vorgehensweise der beteiligten\nKassen sei korrekt gewesen.\n\n"}