2. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel- Landschaft vom 7. September 2017 wird insoweit geändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für den Monat April 2016 hat. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. http://www.bl.ch/kantonsgericht Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht