10.2.3 Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die ausserordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf der Grundlage von Art. 61 lit. g ATSG und des in dieser Bestimmung normierten Obsieger-, bzw. Unterliegerprinzips zu verlegen sind. Demnach kann der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gestützt auf diese Bestimmung keinen Ersatz der Parteikosten beanspruchen. Im vorliegenden Prozess ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen. Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.