710 16 181/43) zeigte die Präsidentin des Kantonsgerichts auf, dass der Beschwerdeführer keinen direkt aus Art. 13 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenkonvention, SR 0.109, in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Mai 2014) ableitbaren und gerichtlich durchsetzbaren Anspruch hat, wonach die im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht entstandenen Vertretungskosten durch den Staat zu übernehmen seien bzw. wonach ihm im genannten Verfahren unabhängig vom Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates auszurichten sei (E. 6.3 in Verbindung mit E. 5.2 und E. 5.3 des Urteils).