Zur Begründung weist er darauf hin, dass ihm "ein unverbrüchlicher Anspruch auf eine für ihn kostenlose Kommunikationshilfe gestützt auf das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) zusteht." Der Versicherte unterlässt es jedoch in seiner Beschwerde gänzlich, diese Auffassung bzw. den damit einhergehenden Antrag, wonach ihm auch für den Fall des Unterliegens die Parteikosten vom Staat zu ersetzen seien, zu begründen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob auf diesen Antrag überhaupt einzutreten ist. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben.