Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.2.2 Der Beschwerdeführer macht nun allerdings geltend, dass sämtliche ausserordentlichen Kosten dieses Verfahren dem Staat zu auferlegen seien. Zur Begründung weist er darauf hin, dass ihm "ein unverbrüchlicher Anspruch auf eine für ihn kostenlose Kommunikationshilfe gestützt auf das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) zusteht.