revisionsweise Erhöhung der Hilflosenentschädigung per 1. April 2016 vornahm. Die Erhöhung wird im Lichte des Urteils der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 8. Februar 2017 (Verfahren- Nr. 710 16 181/43) erst per 1. Mai 2017 wirksam. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die ihm im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2017 für den Monat April 2016 zugesprochene Hilflosenentschädigung im Rahmen einer reformatio in peius abzusprechen, was bedeutet, dass der angefochtene Einspracheentscheid insoweit zu ändern ist. 10. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden.