ATSG dies nicht voraus. Somit kann ein angefochtener Entscheid auch dann in peius reformiert werden, wenn es um die Korrektur einer betragsmässig eher geringen Leistung geht. 8.4 Aus dem Gesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2017 für den Monat April 2016 zugesprochene Hilflosenentschädigung im Rahmen einer reformatio in peius abzusprechen ist.