Die Einwände, die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2019 gegen die Zulässigkeit der zur Diskussion stehenden reformatio in peius erhebt, erweisen sich als unbegründet. Nicht gefolgt werden kann ihm insbesondere, wenn er geltend macht, die Vornahme einer reformatio in peius im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht setze voraus, dass die Korrektur von erheblicher Bedeutung sei. Wie das Bundesgericht im Entscheid 144 V 153 in Bereinigung seiner Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten hat, setzt die Bestimmung von Art. 61 lit. d ATSG dies nicht voraus.