Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht che reformatio in peius an, es zeigte ihm im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung der Sachund Rechtslage die für eine Schlechterstellung sprechenden Fallumstände auf und es gab ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und allenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen. Die Einwände, die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2019 gegen die Zulässigkeit der zur Diskussion stehenden reformatio in peius erhebt, erweisen sich als unbegründet.