Die betreffende Leistung ist dem Beschwerdeführer deshalb, wie von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft zwischenzeitlich beantragt, grundsätzlich mit dem vorliegenden Urteil im Rahmen einer reformatio in peius wieder abzusprechen. Die formellen Voraussetzungen für die Vornahme einer solchen Schlechterstellung sind erfüllt. Im Beschluss vom 7. Februar 2019 drohte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine mögli-