Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist. Soweit die Ausgleichskasse Basel-Landschaft dem Versicherten im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2017 trotzdem (wieder) eine Hilflosenentschädigung für den genannten Monat April 2016 zusprach, erweist sich der Einspracheentscheid demnach als bundesrechtswidrig. Die betreffende Leistung ist dem Beschwerdeführer deshalb, wie von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft zwischenzeitlich beantragt, grundsätzlich mit dem vorliegenden Urteil im Rahmen einer reformatio in peius wieder abzusprechen.