8.3 Wie bereits ausgeführt, entschied die Präsidentin des Kantonsgerichts in ihrem Urteil vom 8. Februar 2017 (Verfahren-Nr. 710 16 181/43), dass der Beschwerdeführer im Monat April 2016 keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hatte, weil er während des ganzen Monats zu Lasten der Sozialversicherung hospitalisiert war (vgl. Art. 67 Abs. 2 ATSG). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist.