8.2.3 In seiner Eingabe vom 27. Mai 2019 vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die in Aussicht gestellte reformatio in peius bezüglich des Monats April 2016 "klar unzulässig" sei. Von einer solchen dürfe gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Im vorliegenden Fall belaufe sich die mögliche Korrektur auf einen Betrag von Fr. 588.--, sie sei somit nicht von erheblicher Bedeutung.