Dem Versicherten drohe damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Schlechterstellung. Er müsse damit rechnen, dass ihm die im angefochtenen Einspracheentscheid ab April 2016 zugesprochene Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades für den Monat April 2016 (wieder) abgesprochen werde. Das Kantonsgericht stellte deshalb den Fall aus, drohte dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius an und räumte ihm Gelegenheit ein, sich hierzu zu äussern und allenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen.