8.2.2 Nach Art. 61 lit. d ATSG ist das kantonale Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. Anlässlich seiner ersten Urteilsberatung vom 7. Februar 2019 gelangte das Kantongericht zur Auffassung, dass dem vorstehend erwähnten Antrag der Ausgleichskasse Basel-Landschaft wohl zu entsprechen sei. Dem Versicherten drohe damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Schlechterstellung.