Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2.1 Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft übersah nun allerdings bei ihrem Entscheid, die Hilflosenentschädigung nicht erst per 1. Mai 2016, sondern bereits ab 1. April 2016 zu erhöhen, Folgendes: Wie das Kantonsgericht mit rechtskräftig gewordenem Präsidialentscheid vom 8. Februar 2017 (Verfahren-Nr. 710 16 181/43) entschied, hatte der Beschwerdeführer im Monat April 2016 wegen seines damaligen stationären Spitalaufenthalts keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 67 Abs. 2 ATSG). Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft