8.1 Nach dem Gesagten ist im Ergebnis davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab Ende Februar 2016 nicht mehr eine leichte, sondern neu eine mittelschwere Hilflosigkeit vorlag. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft erhöhte deshalb in der Verfügung vom 21. November 2016 die bisherige Hilflosenentschädigung des Versicherten für eine Hilflosigkeit leichten Grades revisionsweise auf eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Die Erhöhung nahm sie per 1. Mai 2016 vor, wobei sie sich in Bezug auf diesen Zeitpunkt auf „eine dreimonatige Übergangsfrist“ - gemeint war wohl die in Art. 88a Abs. 2 IVV erwähnte Dreimonatsfrist - stützte.