7.7 Lässt die vorhandene Aktenlage nach dem Gesagten eine zuverlässige Beurteilung des massgebenden medizinischen Sachverhalts zu, so besteht kein Anlass, weiteren in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen des Versicherten - wie etwa den Anträgen auf die Befragung verschiedener involvierter Ärzte, Therapeuten und Betreuungspersonen oder auf Einholung eines multidisziplinären Gutachtens - stattzugeben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme.