7.5.4 Schliesslich macht der Versicherte in seiner Beschwerde geltend, dass er beim Absitzen immer mindestens Hilfe im Sinne einer Platzanweisung, einer Verortung oder eines Geleitschutzes benötige. In diesem Teilbereich sei damit zumindest eine indirekte Dritthilfe erforderlich. Mit diesem Einwand kann der Beschwerdeführer vorliegend ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn Entsprechendes lässt sich dem Abklärungsbericht nicht entnehmen. Darüber hinaus erscheint aber auch fraglich, ob die geschilderte, möglicherweise angezeigte indirekte Dritthilfe die für die Bejahung einer Hilflosigkeit notwendige Intensität erreichen würde.