Zum einen wurde die Hilflosigkeit in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht, womit sich diesbezüglich eine Rücksprache mit den betreuenden Personen erübrigte, und zum andern veranlasste die Abklärungsperson bezüglich der einzig noch strittigen Lebensverrichtung (“Aufstehen, Absitzen, Abliegen“) explizit eine Nachfrage beim behandelnden Arzt. In Anbetracht der daraufhin eingegangenen, inhaltlich eindeutigen und mit der Einschätzung der Abklärungsperson übereinstimmenden Antwort von Dr. D.____ vom 18. August 2016 durfte damals auch hinsichtlich dieser alltäglichen Lebensverrichtung von einer Rücksprache mit den betreuenden Personen abgesehen werden.