7.5.2 Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, dass mit den Personen, die ihn im Alltag betreuen würden, keine Rücksprache genommen worden sei. Mit diesem Einwand kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen wurde die Hilflosigkeit in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht, womit sich diesbezüglich eine Rücksprache mit den betreuenden Personen erübrigte, und zum andern veranlasste die Abklärungsperson bezüglich der einzig noch strittigen Lebensverrichtung (“Aufstehen, Absitzen, Abliegen“) explizit eine Nachfrage beim behandelnden Arzt.