Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Abklärungsperson habe die örtlichen und räumlichen Verhältnisse und auch die medizinischen Diagnosen in den Abklärungsberichten nicht festgehalten. Er übersieht, dass die Rechtsprechung dies auch nicht verlangt. Vorausgesetzt ist einzig, dass die abklärende Person Kenntnis von diesen Aspekten haben muss (vgl. die Hinweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in E. 5.2 hiervor). Dies war vorliegend klarerweise der Fall. Frau G.____ war vor Ort und hatte damit zweifelsfrei Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Zudem ging sie auf Seite 6 des Berichts auch detailliert auf die gesundheitliche Situation des Versicherten ein.