Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfahrene Mitarbeiterin der IV-Stelle Basel-Stadt handelt. Sie hat bereits früher die Abklärungen im Zusammenhang mit den Leistungsansprüchen des Versicherten getätigt, ohne dass dies von ihm je beanstandet worden wäre. Somit sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb G.____ für die Vornahme der am 1. Juli 2016 erfolgten Abklärung vor Ort nicht ausreichend qualifiziert gewesen sein sollte. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Abklärungsperson habe die örtlichen und räumlichen Verhältnisse und auch die medizinischen Diagnosen in den Abklärungsberichten nicht festgehalten.