Der Beschwerdeführer scheint zu verlangen, dass die abklärende Person fachärztliche Kenntnisse in verschiedenen Belangen mitbringen müsse. Er kommt aber gleich selber zum zutreffenden Schluss, dass eine solche Person, welche all die notwendigen polydisziplinären fachärztlichen Kenntnisse in sich vereint, kaum existieren dürfte. Sodann ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es sich bei G.____ um eine langjährige und damit