7.5.1 Der Beschwerdeführer zweifelt als erstes die fachliche Qualifikation der abklärenden Person, Frau G.____, an. Seines Erachtens sei die Qualifikation einer Abklärungsperson nach den gleichen Massstäben zu beurteilen wie diejenige einer medizinischen Gutachterin bzw. eines medizinischen Gutachters. Die Qualifikation von Frau G.____ werde aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer scheint zu verlangen, dass die abklärende Person fachärztliche Kenntnisse in verschiedenen Belangen mitbringen müsse.