Eine solche fehlt aber gänzlich. Schliesslich ist auch die vom behandelnden Arzt in seiner Beurteilung gewählte Formulierung, wonach in der strittigen Lebensverrichtung "nach wie vor" keine Selbständigkeit bestehe, doch eher erstaunlich, wenn man sich vor Augen hält, dass bei seinem Patienten vor der massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands im Februar 2016 im genannten Bereich zweifellos noch keine Hilfsbedürftigkeit, sondern vielmehr eine ausreichende Selbständigkeit vorlag.