7.4.5 An dieser Beurteilung vermag auch der vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichte Bericht von Dr. D.____ vom 29. April 2019 nichts zu ändern. Darin bezeichnet dieser seine ursprüngliche Angabe vom 18. August 2016 zur Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" als unzutreffend und korrigiert sie dahingehend, dass in diesem Bereich "nach wie vor keine Selbständigkeit besteht". Diese neue Einschätzung vermag aber im Lichte der vorstehend genannten echtzeitlichen Dokumente nicht zu überzeugen. Ihr wesentlicher Mangel liegt darin, dass sie nicht ausreichend begründet wird.