7.4.4 Im Lichte der erwähnten echtzeitlichen Dokumente (Abklärungsbericht vom 13. Juli 2016, Austrittsbericht des Ärztlichen Dienstes des Spitals F.____ vom 27. Mai 2016) ist somit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich erstellt, dass beim Versicherten im Zeitraum ab April 2016 keine erhebliche Dritthilfe in der alltäglichen Lebensverrichtung “Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ erforderlich war.