7.4.3 Bei der beweisrechtlichen Würdigung der genannten echtzeitlichen Dokumente darf durchaus mitberücksichtigt werden, dass damals auch die bei der Abklärung vor Ort mitanwesende Rechtsvertreterin des Versicherten - soweit ersichtlich - nicht gegen die Feststellung der Abklärungsperson interveniert hatte, wonach beim Versicherten bei der alltäglichen Lebensver- Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtung “Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ nach wie vor Selbständigkeit bestehe und demnach keine direkte Dritthilfe erforderlich sei.