7.4.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 7.2 hiervor), hielt die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 13. Juli 2016 fest, dass in der alltäglichen Lebensverrichtung “Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ eine erhebliche Dritthilfe nicht erforderlich sei. Der Versicherte könne selbständig von einem Stuhl aufstehen und wieder darauf absitzen; auch das Abliegen ins Bett und das Aufstehen vom Bett - inklusive selbständigem Heben der Beine - sei ihm möglich. Der Versicherte stehe morgens denn auch selbständig auf. Zudem schildert die Abklärungsperson, dass die Fortbewegung in der Wohnung nach wie vor selbständig möglich sei, wobei sich der Versicherte oft abstützen müsse.