7.3.3 Anlässlich der heutigen Urteilsberatung zeigte sich, dass die Beschwerde des Versicherten gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten auch dann abgewiesen werden muss, wenn man im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mehr - wie noch im Ausstellungsbeschluss vom 7. Februar 2019 - auf die ursprüngliche Auskunft von Dr. D.____ im Schreiben vom 18. August 2016, sondern ausschliesslich auf dessen Erklärung vom 29. April 2019 abstellt. Die nachträgliche Korrektur seiner Beurteilung der Hilflosigkeit des Versicherten in der alltäglichen Lebensverrichtung "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" wirkt sich mit andern Worten nicht auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aus.