Darin korrigierte dieser seine vorstehend geschilderte Aussage, die er im Antwortschreiben an die IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. August 2016 zur Hilfsbedürftigkeit des Versicherten in der alltäglichen Lebensverrichtung "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" gemacht hatte. Er führte aus, er habe erst jetzt festgestellt, dass sein damaliges Diktat nicht korrekt niedergeschrieben und damit seine Angabe vom 18. August 2016 bezüglich der Lebensverrichtung "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" sachlich unzutreffend geworden sei. Richtig müsse es heissen, dass bei der genannten alltäglichen Lebensverrichtung nach wie vor keine Selbständigkeit bestehe.