Gestützt auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 13. Juli 2016 und diese Bestätigung des behandelnden Arztes Dr. D.____ vom 18. August 2016 ging die IV-Stelle Basel-Stadt deshalb bei der Bemessung der aktuellen Hilflosigkeit davon aus, dass der Versicherte seit Ende Februar 2016 zwar in den fünf oben (vgl. E. 7.1 hiervor) genannten alltäglichen Lebensverrichtungen, nicht aber im Bereich “Aufstehen Absitzen, Abliegen“ regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war.