7.2 Vorliegend ist einzig noch strittig, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum ab April 2016 auch in der alltäglichen Lebensverrichtung "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" auf erhebliche Dritthilfe angewiesen war, woraus eine Hilflosigkeit schweren Grades resultieren würde. Im erwähnten Bericht vom 13. Juli 2016 wurde dies vom Abklärungsdienst verneint. Die Abklärungsperson führte aus, im Bereich “Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ sei eine erhebliche Dritthilfe nicht erforderlich. Der Versicherte könne selbständig von einem Stuhl aufstehen und wieder absitzen und auch das Abliegen ins Bett und das Aufstehen vom Bett sei ihm selbständig möglich.