Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht benötige. In Bezug auf diese fünf alltäglichen Lebensverrichtungen wird die durch den Abklärungsdienst erfolgte Beurteilung der Hilflosigkeit - zu Recht - von keiner Partei in Zweifel gezogen. Es kann deshalb an dieser Stelle von weiteren Erörterungen zur Hilfsbedürftigkeit des Versicherten in den genannten fünf Lebensverrichtungen abgesehen werden.