7.1 Die IV-Stelle Basel-Stadt gab nach Eingang des Revisionsbegehrens vom 4. April 2016 zur Bemessung der aktuellen Hilflosigkeit des Versicherten bei ihrem Abklärungsdienst eine Abklärung an Ort und Stelle in Auftrag. Diese ergab gemäss Abklärungsbericht vom 13. Juli 2016, dass der Versicherte seit Ende Februar 2016, als er einen ischämischen Schlaganfall erlitten hatte, in den fünf alltäglichen Lebensverrichtungen “Ankleiden, Auskleiden“, “Essen“, “Körperpflege“, “Verrichten der Notdurft“ und “Fortbewegung“ erhebliche und dauernde Dritthilfe