erhafte Dritthilfe notwendig sei. Um eine solche dauerhafte Verschlechterung bei einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen geltend zu machen, wäre die Einreichung eines Gesuchs um Revision der Hilflosenentschädigung erforderlich gewesen. 6.6 Aufgrund des Gesagten ist mit der Ausgleichskasse Basel-Landschaft davon auszugehen, dass vorliegend eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung frühestens ab April 2016, dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer sein Revisionsbegehren stellte, in Betracht fällt. 7. Im Folgenden ist somit zu prüfen, in welchem Ausmass der Versicherte im Zeitraum ab April 2016 hilflos war.