6.4 Klarzustellen bleibt, dass sich im vorliegenden Verfahren nicht die Frage stellt, ob die damaligen Abklärungen korrekt waren oder nicht. Die Verfügungen, die gestützt auf die Abklärungsberichte der IV-Stelle Basel-Stadt ergingen, erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Ein allfälliges Zurückkommen auf diese Verfügungen wäre deshalb nur unter dem Titel der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG möglich. Eine solche steht hier klarerweise nicht zur Diskussion und sie bildet insbesondere auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.