Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht vornahm, welche zum Schluss gelangte, dass noch immer eine leichte Hilflosigkeit vorliege. Somit bestand im damaligen Zeitpunkt aber keinerlei Anlass, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu tätigen. Bezeichnenderweise wurden solche damals denn auch nicht beantragt und ebenso wenig wurde deren Ausbleiben moniert.