Entgegen dem weiteren (Eventual-) Standpunkt des Beschwerdeführers ist die IV- Stelle Basel-Stadt - der Versicherte bezog dannzumal noch eine Hilflosenentschädigung der IV - damals auch nicht verpflichtet gewesen, eine Revision von Amtes wegen an die Hand zu nehmen. Gemäss der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit die Behörde eine Revision von Amtes wegen aufnimmt, gleich hoch, wie wenn eine Revision auf Gesuch hin verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2018, 8C_597/2017, E. 3.5). Die neuen Fakten müssen also in beiden Fällen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass eine anspruchserhebliche Änderung in den tatsächli-