Für diese Betrachtungsweise spricht auch der Umstand, dass der - bereits damals anwaltlich vertretene - Versicherte in der Folge nie nachfragte, wie es sich mit seinem Revisionsgesuch verhalte. Entgegen dem weiteren (Eventual-) Standpunkt des Beschwerdeführers ist die IV- Stelle Basel-Stadt - der Versicherte bezog dannzumal noch eine Hilflosenentschädigung der IV - damals auch nicht verpflichtet gewesen, eine Revision von Amtes wegen an die Hand zu nehmen.